Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
20.10.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. II Nr. 399/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.200204.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 490/2001 · aufgehoben
§ 1020.10.199931.12.2001 BGBl. II Nr. 399/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Buchhalter-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.10.1999BGBl. II Nr. 399/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 490/2001

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 10, (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.

  1. Absatz 2,Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt folgende Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 6, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der geltenden Fassung, wobei der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist:

  1. Ziffer eins
    15 Prozent bei der Durchführung des schriftlichen und

mündlichen Prüfungsteils gemäß Paragraphen 3 und 4 und

  1. Ziffer 2
    neun Prozent bei ausschließlicher Durchführung des mündlichen

Prüfungsteils gemäß Paragraph 4, (im Fall der Wiederholung des

mündlichen Prüfungsteils).

  1. Absatz 3,Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Absatz 2, ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus Absatz 2, ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

Gesetzesnummer

20000195

Dokumentnummer

NOR40001552