Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.2002 bis 04.03.2004 — BGBl. II Nr. 490/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.200204.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 490/2001 · aufgehoben
§ 1020.10.199931.12.2001 BGBl. II Nr. 399/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Buchhalter-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 490/2001

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 10, (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.

  1. Absatz 2,Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt folgende Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 6, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der geltenden Fassung, wobei der sich ergebende Betrag auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden ist:
    1. Ziffer eins
      15 Prozent bei der Durchführung des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils gemäß Paragraphen 3 und 4 und
    2. Ziffer 2
      neun Prozent bei ausschließlicher Durchführung des mündlichen Prüfungsteils gemäß Paragraph 4, (im Fall der Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils).
  2. Absatz 3,Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Absatz 2, ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus Absatz 2, ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

Gesetzesnummer

20000195

Dokumentnummer

NOR40025115