Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2000 bis 12.06.2007 — BGBl. II Nr. 400/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 413.06.200701.03.2017 § → § BGBl. II Nr. 122/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2017
§ 401.01.200012.06.2007 BGBl. II Nr. 400/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 400/1999

Außerkrafttretensdatum

12.06.2007danach: BGBl. II Nr. 122/2007

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Aufgabenstellungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Aufgabenstellungen dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel ist vorzusehen.

  1. Absatz 2,Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Sofern die Schulbehörde erster Instanz die vorgeschlagene Aufgabenstellung ungeeignet oder ergänzungsbedürftig findet, hat sie die Vorlage eines neuen Vorschlages oder eine Ergänzung des Vorschlages einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016

Gesetzesnummer

20000196

Dokumentnummer

NOR40001561