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§ 4

Fassungen
13.06.2007 bis 01.03.2017 — BGBl. II Nr. 122/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 413.06.200701.03.2017 § → § BGBl. II Nr. 122/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2017
§ 401.01.200012.06.2007 BGBl. II Nr. 400/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

13.06.2007BGBl. II Nr. 122/2007

Außerkrafttretensdatum

01.03.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vergleiche Paragraph 20, Absatz 3,

Text

Aufgabenstellungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Aufgabenstellungen dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert; hingegen muss die Art der Bearbeitung im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die zu verwendenden Hilfsmittel sind bei der Aufgabenstellung anzugeben. Es dürfen nur solche zugelassen werden, die
    1. Ziffer eins
      im Unterricht verwendet wurden und
    2. Ziffer 2
      die Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigen.
  2. Absatz 2,Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Sofern die Schulbehörde erster Instanz die vorgeschlagene Aufgabenstellung ungeeignet oder ergänzungsbedürftig findet, hat sie die Vorlage eines neuen Vorschlages oder eine Ergänzung des Vorschlages einzuholen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2007

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017

Gesetzesnummer

20000196

Dokumentnummer

NOR40087770