Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/06 Schulunterricht
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Prüfungsgebiete
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
Umfang der Prüfungsgebiete
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ein Prüfungsgebiet umfasst
den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen
Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Absätzen nicht
anderes bestimmt wird, oder
den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer
allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Religion” bzw. ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand „Religion” bzw. der betreffende Freigegenstand zumindest im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester besucht wurde und die erfolgreiche Ablegung eines Kolloquiums über jene Semester nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand „Religion” bzw. der betreffende Freigegenstand nicht besucht wurde.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 umfasst das Prüfungsgebiet „Informatik” am Gymnasium und am Realgymnasium für Berufstätige den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes (6. Semester) und des betreffenden Freigegenstandes (7. bis 9. Semester), am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes (1. Semester) und des betreffenden Freigegenstandes (2. bis 6. Semester).Abweichend von Absatz eins, umfasst das Prüfungsgebiet „Informatik” am Gymnasium und am Realgymnasium für Berufstätige den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes (6. Semester) und des betreffenden Freigegenstandes (7. bis 9. Semester), am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes (1. Semester) und des betreffenden Freigegenstandes (2. bis 6. Semester).
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016
Dokumentnummer
NOR40001562