Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2000 bis 12.06.2007 — BGBl. II Nr. 400/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 513.06.200701.03.2017 § → § BGBl. II Nr. 122/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2017
§ 501.01.200012.06.2007 BGBl. II Nr. 400/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 400/1999

Außerkrafttretensdatum

12.06.2007danach: BGBl. II Nr. 122/2007

Index

70/06 Schulunterricht

Text

römisch zwei. Abschnitt

Prüfungsgebiete

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

Umfang der Prüfungsgebiete

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein Prüfungsgebiet umfasst

  1. Ziffer eins
    den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen

Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Absätzen nicht

anderes bestimmt wird, oder

  1. Ziffer 2
    den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer

allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.

  1. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Religion” bzw. ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand „Religion” bzw. der betreffende Freigegenstand zumindest im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester besucht wurde und die erfolgreiche Ablegung eines Kolloquiums über jene Semester nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand „Religion” bzw. der betreffende Freigegenstand nicht besucht wurde.

  1. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, umfasst das Prüfungsgebiet „Informatik” am Gymnasium und am Realgymnasium für Berufstätige den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes (6. Semester) und des betreffenden Freigegenstandes (7. bis 9. Semester), am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes (1. Semester) und des betreffenden Freigegenstandes (2. bis 6. Semester).

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016

Gesetzesnummer

20000196

Dokumentnummer

NOR40001562