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§ 5

Fassungen
13.06.2007 bis 01.03.2017 — BGBl. II Nr. 122/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 513.06.200701.03.2017 § → § BGBl. II Nr. 122/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2017
§ 501.01.200012.06.2007 BGBl. II Nr. 400/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.06.2007BGBl. II Nr. 122/2007

Außerkrafttretensdatum

01.03.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vergleiche Paragraph 20, Absatz 3,

Text

römisch zwei. Abschnitt
Prüfungsgebiete

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

Umfang der Prüfungsgebiete

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein Prüfungsgebiet umfasst
    1. Ziffer eins
      den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt wird, oder
    2. Ziffer 2
      den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Religion“„ bzw. ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand „Religion“„ bzw. der betreffende Freigegenstand zumindest im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester besucht wurde und die erfolgreiche Ablegung eines Kolloquiums über jene Semester nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand „Religion“„ bzw. der betreffende Freigegenstand nicht besucht wurde.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, umfasst das Prüfungsgebiet „Informatik“„ am Gymnasium und am Realgymnasium für Berufstätige den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes und des betreffenden Freigegenstandes.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2007

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017

Gesetzesnummer

20000196

Dokumentnummer

NOR40087771