Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Semesterprüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Eine allfällige Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand umfasst den für das letzte Semester vorgesehenen Lehrstoff des Pflichtgegenstandes.
(2)Absatz 2,Die Semesterprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung
als zweistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im
Lehrplan des letzten Semesters des betreffenden
Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist,
und
im Pflichtgegenstand „Leibesübungen” als höchstens
einstündige praktische Prüfung abzulegen.
(2)Absatz 2,Die Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für den Pflichtgegenstand „Leibesübungen”.
(3)Absatz 3,Bei der mündlichen Semesterprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.
(4)Absatz 4,Die §§ 10 bis 15 sowie § 18 Abs. 1, 5 und 7 finden sinngemäß Anwendung.Die Paragraphen 10 bis 15 sowie Paragraph 18, Absatz eins, 5 und 7 finden sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016
Dokumentnummer
NOR40001563