Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Semesterprüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Eine allfällige Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand umfasst den für das letzte Semester vorgesehenen Lehrstoff des Pflichtgegenstandes.
(2)Absatz 2,Die Semesterprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung
als zweistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan des letzten Semesters des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist, und
im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ als höchstens einstündige praktische Prüfung abzulegen.
(3)Absatz 3,Die Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“.
(4)Absatz 4,Bei der mündlichen Semesterprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.
(5)Absatz 5,Die §§ 10 bis 15 sowie § 18 Abs. 1, 5 und 7 finden sinngemäß Anwendung.Die Paragraphen 10 bis 15 sowie Paragraph 18, Absatz eins, 5 und 7 finden sinngemäß Anwendung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2007
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017
Dokumentnummer
NOR40087772