Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Darstellende Geometrie”
§ 15.Paragraph 15,
Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie” hat drei oder vier Aufgaben, die geometrische Formen, mindestens zwei verschiedenartige Abbildungsverfahren und mindestens eine Problemlösung zu betreffen haben, zu umfassen. Eine Aufgabe hat eine konkrete Verbindung zur Technik aufzuweisen. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist sie bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016
Dokumentnummer
NOR40001572