Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 20 Abs. 3.Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vergleiche Paragraph 20, Absatz 3,
Text
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“
§ 15.Paragraph 15,
Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“„ hat drei oder vier Aufgaben, die verschiedene geometrische Formen, mindestens zwei verschiedenartige Abbildungsverfahren und mindestens eine Problemlösung zu betreffen haben, zu umfassen. Eine Aufgabe hat eine konkrete Verbindung zur Technik aufzuweisen. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist sie bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2007
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017
Dokumentnummer
NOR40087775