Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 20 Abs. 3.Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vergleiche Paragraph 20, Absatz 3,
Text
4. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete der Hauptprüfung – mündliche Prüfung
Umfang der mündlichen Prüfung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung hat entsprechend der Wahl des Prüfungskandidaten drei oder vier mündliche Teilprüfungen aus folgenden Gruppen von Prüfungsgebieten zu umfassen:
Gegenstandsgruppe A: „Religion“, „Deutsch“, „Geschichte und Sozialkunde“, „Psychologie und Philosophie“„; Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand;
Gegenstandsgruppe B: „Fremdsprachen“„;
Gegenstandsgruppe C: „Geographie und Wirtschaftskunde“, „Mathematik“, „Darstellende Geometrie“, „Biologie und Umweltkunde“, „Chemie“, „Physik“, „Informatik“„; Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand;
Gegenstandsgruppe D (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige): „Geographie und Wirtschaftskunde“, „Biologie und Umweltkunde“, „Psychologie und Philosophie“, „Informatik“, „Ökonomie“, Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand.
(2)Absatz 2,Der Prüfungskandidat hat für die mündlichen Teilprüfungen jedenfalls zu wählen:
In allen Formen der allgemein bildenden höheren Schule für Berufstätige eine lebende Fremdsprache, sofern keine lebende Fremdsprache als Klausurarbeit gewählt wurde;
im Gymnasium für Berufstätige ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe A oder B;
im Realgymnasium für Berufstätige ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe B oder C;
im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige ein Prüfungsgebiet der Gegenstandsgruppe D.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2014
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017
Dokumentnummer
NOR40164218