Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Psychologenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Prüfung der Gleichwertigkeit
§ 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die eine Anerkennung ihrer Berufsberechtigung als klinischer Psychologe oder als Gesundheitspsychologe in Österreich beantragen, haben die Gleichwertigkeit ihrer fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales prüfen zu lassen. Erforderlichenfalls ist zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ein Sachverständigengutachten einzuholen. Paragraph eins, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die eine Anerkennung ihrer Berufsberechtigung als klinischer Psychologe oder als Gesundheitspsychologe in Österreich beantragen, haben die Gleichwertigkeit ihrer fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales prüfen zu lassen. Erforderlichenfalls ist zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Dokumentnummer
NOR40001592