Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Psychologenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 2. Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation ist beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzubringen. Paragraph 2, Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation ist beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzubringen.
Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:
Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
Nachweis über den Abschluss des ordentlichen Studiums der
Psychologie an einer Hochschule eines Mitgliedstaates,
ein Diplom im Sinne der §§ 2 oder 3 desein Diplom im Sinne der Paragraphen 2, oder 3 des
EWR-Psychologengesetzes,
Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 1,Nachweis im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,,
Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat.
Dokumentnummer
NOR40001593