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§ 4

Fassungen
22.10.1999 bis 02.08.2004 — BGBl. II Nr. 409/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 412.07.201631.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 182/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024
§ 403.08.200411.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 318/2004
§ 422.10.199902.08.2004 BGBl. II Nr. 409/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychotherapieverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

22.10.1999BGBl. II Nr. 409/1999

Außerkrafttretensdatum

02.08.2004danach: BGBl. II Nr. 318/2004

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausgleichsmaßnahmen

Paragraph 4, (1) Hat das Prüfverfahren ergeben, dass wesentliche Unterschiede hinsichtlich der fachlichen Qualifikation bestehen, so sind

  1. Ziffer eins
    die Fachgebiete, über die eine Eignungsprüfung einschließlich

praktischer Inhalte abzulegen ist, und die Art der Prüfung

sowie

  1. Ziffer 2
    die Dauer eines Anpassungslehrgangs samt allfälliger

Zusatzausbildung in theoretischen Ausbildungsinhalten

einschließlich der erforderlichen Qualifikation des

Psychotherapeuten als Supervisor

von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales als mögliche Ausgleichsmaßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.

  1. Absatz 2,Die Eignungsprüfung sowie eine allfällige Zusatzausbildung über theoretische Ausbildungsinhalte sind in Ausbildungseinrichtungen für das Propädeutikum und/oder für das Fachspezifikum, die gemäß dem Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, anerkannt worden sind, zu absolvieren.

  1. Absatz 3,Der Anerkennungswerber hat entweder die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang als eine der im Bescheid festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu wählen und dies dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales schriftlich innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist bekannt zu geben. Weiters hat der Anerkennungswerber bis längstens eine Woche nach Beginn der gewählten Ausgleichsmaßnahme namentlich die anerkannte Einrichtung für das Propädeutikum und/oder für das Fachspezifikum gemäß den Paragraphen 5, Absatz 2, oder 6 Absatz 2, sowie die Praktikumseinrichtungen und/oder die Psychotherapeuten gemäß den Paragraphen 5, Absatz eins, oder 6 Absatz 2, schriftlich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekannt zu geben.

Gesetzesnummer

20000203

Dokumentnummer

NOR40001604