Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Psychotherapieverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 409/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 318/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausgleichsmaßnahmen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Hat das Prüfverfahren ergeben, dass wesentliche Unterschiede hinsichtlich der fachlichen Qualifikation aufgrund der Ausbildung bestehen, so ist zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken. Bestehen nach Berücksichtigung der Berufserfahrung noch wesentliche Unterschiede, so sind
die Fachgebiete, über die eine Eignungsprüfung einschließlich praktischer Inhalte abzulegen ist, und die Art der Prüfung sowie
die Dauer eines Anpassungslehrgangs samt allfälliger Zusatzausbildung in theoretischen Ausbildungsinhalten einschließlich der erforderlichen Qualifikation des Psychotherapeuten als Supervisor
von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen als mögliche Ausgleichsmaßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung sowie eine allfällige Zusatzausbildung über theoretische Ausbildungsinhalte sind in Ausbildungseinrichtungen für das Propädeutikum und/oder für das Fachspezifikum, die gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, anerkannt worden sind, zu absolvieren.Die Eignungsprüfung sowie eine allfällige Zusatzausbildung über theoretische Ausbildungsinhalte sind in Ausbildungseinrichtungen für das Propädeutikum und/oder für das Fachspezifikum, die gemäß dem Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, anerkannt worden sind, zu absolvieren. (3)Absatz 3,Der Anerkennungswerber hat entweder die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang als eine der im Bescheid festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu wählen und dies dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen schriftlich innerhalb der im Bescheid genannten Frist bekannt zu geben. Weiters hat der Anerkennungswerber bis längstens eine Woche nach Beginn der gewählten Ausgleichsmaßnahme namentlich die anerkannte Ausbildungseinrichtung für das Propädeutikum und/oder für das Fachspezifikum gemäß den §§ 5 Abs. 2 oder 6 Abs. 2 sowie die Praktikumseinrichtung und/oder die Psychotherapeuten gemäß den §§ 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 schriftlich dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bekannt zu geben.Der Anerkennungswerber hat entweder die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang als eine der im Bescheid festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu wählen und dies dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen schriftlich innerhalb der im Bescheid genannten Frist bekannt zu geben. Weiters hat der Anerkennungswerber bis längstens eine Woche nach Beginn der gewählten Ausgleichsmaßnahme namentlich die anerkannte Ausbildungseinrichtung für das Propädeutikum und/oder für das Fachspezifikum gemäß den Paragraphen 5, Absatz 2, oder 6 Absatz 2, sowie die Praktikumseinrichtung und/oder die Psychotherapeuten gemäß den Paragraphen 5, Absatz eins, oder 6 Absatz 2, schriftlich dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
NOR40054861