Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
22.10.1999 bis 02.08.2004 — BGBl. II Nr. 409/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 503.08.200431.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 318/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024
§ 522.10.199902.08.2004 BGBl. II Nr. 409/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychotherapieverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

22.10.1999BGBl. II Nr. 409/1999

Außerkrafttretensdatum

02.08.2004danach: BGBl. II Nr. 318/2004

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anpassungslehrgang

Paragraph 5, (1) Inhalt des Anpassungslehrgangs ist die Ausübung einer wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode bei einem freiberuflich tätigen Psychotherapeuten oder im Rahmen einer Praktikumseinrichtung gemäß den Paragraphen 5 und 8 des Psychotherapiegesetzes jeweils unter der Verantwortung eines entsprechend fachlich qualifizierten Psychotherapeuten einschließlich begleitender Supervision durch einen fachlich qualifizierten Psychotherapeuten. Die fachliche Qualifikation des jeweiligen Psychotherapeuten ist durch eine seit zumindest fünf Jahren bestehende Berufsberechtigung samt Zusatzbezeichnung in der entsprechenden fachspezifischen psychotherapeutischen Methode, mit der die Eintragung in die Psychotherapeutenliste erfolgen soll, gegeben.

  1. Absatz 2,Der Anpassungslehrgang hat erforderlichenfalls eine Zusatzausbildung in gemäß den Paragraphen 4, Absatz eins, und/oder 7 Absatz eins, des Psychotherapiegesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtungen nach Maßgabe der festgestellten fehlenden Kenntnisse über konkrete theoretische Ausbildungsinhalte samt Prüfung vorzusehen.

  1. Absatz 3,Der Anpassungslehrgang ist in der Dauer von längstens drei Jahren festzulegen und zu bewerten. Ein Jahr umfasst zumindest das Ausmaß von 1 000 Stunden. Die Bewertung des Anpassungslehrgangs erfolgt durch je einen schriftlichen Bericht des psychotherapeutischen Supervisors sowie des verantwortlichen Psychotherapeuten an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die Berichte enthalten zumindest Angaben über den Beginn der Tätigkeit, eine Beschreibung des gesamten Verlaufs sowie eine Bewertung, ob die Tätigkeit im Rahmen des Anpassungslehrgangs erfolgreich oder nicht erfolgreich absolviert worden ist.

Gesetzesnummer

20000203

Dokumentnummer

NOR40001605