Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Psychotherapieverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 409/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anpassungslehrgang
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Inhalt des Anpassungslehrgangs ist die Ausübung einer wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode bei einem freiberuflich tätigen Psychotherapeuten oder im Rahmen einer Praktikumseinrichtung gemäß den §§ 5 und 8 des Psychotherapiegesetzes jeweils unter der Verantwortung eines entsprechend fachlich qualifizierten Psychotherapeuten einschließlich begleitender Supervision durch einen fachlich qualifizierten Psychotherapeuten. Die fachliche Qualifikation des jeweiligen Psychotherapeuten ist durch eine seit zumindest fünf Jahren bestehende Berufsberechtigung samt Zusatzbezeichnung in der entsprechenden fachspezifischen psychotherapeutischen Methode, mit der die Eintragung in die Psychotherapeutenliste erfolgen soll, gegeben.Inhalt des Anpassungslehrgangs ist die Ausübung einer wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode bei einem freiberuflich tätigen Psychotherapeuten oder im Rahmen einer Praktikumseinrichtung gemäß den Paragraphen 5 und 8 des Psychotherapiegesetzes jeweils unter der Verantwortung eines entsprechend fachlich qualifizierten Psychotherapeuten einschließlich begleitender Supervision durch einen fachlich qualifizierten Psychotherapeuten. Die fachliche Qualifikation des jeweiligen Psychotherapeuten ist durch eine seit zumindest fünf Jahren bestehende Berufsberechtigung samt Zusatzbezeichnung in der entsprechenden fachspezifischen psychotherapeutischen Methode, mit der die Eintragung in die Psychotherapeutenliste erfolgen soll, gegeben.
(2)Absatz 2,Der Anpassungslehrgang hat erforderlichenfalls eine Zusatzausbildung in gemäß den §§ 4 Abs. 1 und/oder 7 Abs. 1 des Psychotherapiegesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtungen nach Maßgabe der festgestellten fehlenden Kenntnisse über konkrete theoretische Ausbildungsinhalte samt Prüfung vorzusehen.Der Anpassungslehrgang hat erforderlichenfalls eine Zusatzausbildung in gemäß den Paragraphen 4, Absatz eins, und/oder 7 Absatz eins, des Psychotherapiegesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtungen nach Maßgabe der festgestellten fehlenden Kenntnisse über konkrete theoretische Ausbildungsinhalte samt Prüfung vorzusehen.
(3)Absatz 3,Der Anpassungslehrgang ist in der Dauer von längstens drei Jahren festzulegen und zu bewerten. Ein Jahr umfasst zumindest das Ausmaß von 1 000 Stunden. Die Bewertung des Anpassungslehrgangs erfolgt durch je einen schriftlichen Bericht des psychotherapeutischen Supervisors sowie des verantwortlichen Psychotherapeuten an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen. Die Berichte enthalten zumindest Angaben über den Beginn der Tätigkeit, eine Beschreibung des gesamten Verlaufs sowie eine Bewertung, ob die Tätigkeit im Rahmen des Anpassungslehrgangs erfolgreich oder nicht erfolgreich absolviert worden ist.
Anmerkung
1. Z 6 der Novelle BGBl. II Nr. 318/2004 lautet: "Im § 5 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge "Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wortfolge "Bundesministerium für Gesundheit und Frauen" ersetzt", richtig wäre: "Im § 5 Abs. 3 dritter Satz ... ".
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 318/2004
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Dokumentnummer
NOR40054862