Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftstoffverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Prüfverfahren für Kraftstoffspezifikationen
§ 6.Paragraph 6,
Die Prüfung der in § 3 festgelegten Kraftstoffspezifikationen hat für Otto- und Dieselkraftstoffe auf Basis der in den Anhängen I, II, III, IV und V sowie für alle anderen Kraftstoffe auf Basis der in § 3 zitierten ÖNORMEN genannten oder gleichwertigen Verfahren zu erfolgen. Die Prüfung der in Paragraph 3, festgelegten Kraftstoffspezifikationen hat für Otto- und Dieselkraftstoffe auf Basis der in den Anhängen römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf sowie für alle anderen Kraftstoffe auf Basis der in Paragraph 3, zitierten ÖNORMEN genannten oder gleichwertigen Verfahren zu erfolgen.
Schlagworte
Ottokraftstoff
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40001711