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§ 7 DGVO

Fassungen
29.11.1999 bis 28.12.2015 — BGBl. II Nr. 426/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 729.12.201518.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016
§ 729.11.199928.12.2015 BGBl. II Nr. 426/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

29.11.1999BGBl. II Nr. 426/1999

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

DGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Text

Technische Anforderungen an Baugruppen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Baugruppen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3,, die mindestens ein Druckgerät im Sinne des Paragraph 6, enthalten und die unter den Ziffer eins bis 3 dieses Paragraphen angeführt sind, müssen die in Anhang römisch eins genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Baugruppen für die Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von über 110ºC, die mindestens ein befeuertes oder anderweitig beheiztes überhitzungsgefährdetes Druckgerät aufweisen;
    2. Ziffer 2
      von Ziffer eins, Druckgeräte oder Baugruppen nicht erfasste Baugruppen, wenn sie vom Hersteller dafür bestimmt sind, als Baugruppen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen zu werden;
    3. Ziffer 3
      von den Ziffer eins und 2 nicht erfassten Baugruppen.
  2. Absatz 2,Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als 110ºC, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PS.V größer als 50 bar.Liter ist, müssen die grundlegenden Anforderungen der Ziffer 2 Punkt 10, 2 Punkt 11, 3 Punkt 4, 5, Litera a und 5 Litera d, des Anhangs römisch eins erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Gesetzesnummer

20000216

Dokumentnummer

NOR40001751