Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 426/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Technische Anforderungen an Baugruppen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Baugruppen im Sinne des § 2 Abs. 3, die mindestens ein Druckgerät im Sinne des § 6 enthalten und die unter den Z 1 bis 3 dieses Paragraphen angeführt sind, müssen die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen:Baugruppen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3,, die mindestens ein Druckgerät im Sinne des Paragraph 6, enthalten und die unter den Ziffer eins bis 3 dieses Paragraphen angeführt sind, müssen die in Anhang römisch eins genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen:
Baugruppen für die Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von über 110ºC, die mindestens ein befeuertes oder anderweitig beheiztes überhitzungsgefährdetes Druckgerät aufweisen;
von Z 1 Druckgeräte oder Baugruppen nicht erfasste Baugruppen, wenn sie vom Hersteller dafür bestimmt sind, als Baugruppen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen zu werden;von Ziffer eins, Druckgeräte oder Baugruppen nicht erfasste Baugruppen, wenn sie vom Hersteller dafür bestimmt sind, als Baugruppen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen zu werden;
von den Z 1 und 2 nicht erfassten Baugruppen.von den Ziffer eins und 2 nicht erfassten Baugruppen.
(2)Absatz 2,Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als 110ºC, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PS.V größer als 50 bar.Liter ist, müssen die grundlegenden Anforderungen der Z 2.10, 2.11, 3.4, 5 lit. a und 5 lit. d des Anhangs I erfüllen.Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als 110ºC, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PS.V größer als 50 bar.Liter ist, müssen die grundlegenden Anforderungen der Ziffer 2 Punkt 10, 2 Punkt 11, 3 Punkt 4, 5, Litera a und 5 Litera d, des Anhangs römisch eins erfüllen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR40177715