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§ 13 DGVO

Fassungen
29.11.1999 bis 10.12.2014 — BGBl. II Nr. 426/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1329.12.201518.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016
§ 1311.12.201428.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 336/2014
§ 1329.11.199910.12.2014 BGBl. II Nr. 426/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

29.11.1999BGBl. II Nr. 426/1999

Außerkrafttretensdatum

10.12.2014danach: BGBl. II Nr. 336/2014

Abkürzung

DGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Text

Schutzklauselverfahren

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von CE-gekennzeichneten Druckgeräten oder Baugruppen auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 11, Absatz 4, oder 12 Absatz 3, verboten oder beschränkt, so unterrichtet er darüber unverzüglich die Europäische Kommission unter Angabe jener Gründe, die für das Verbot oder die Beschränkung maßgeblich waren sowie die Gründe der Abweichung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2,
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten informiert die Behörden über den Verlauf und die Ergebnisse des Schutzklauselverfahrens.
  3. Absatz 3,Teilt die Europäische Kommission dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit, dass von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffene Maßnahmen für bestimmte mit der CE-Kennzeichnung versehene Druckgeräte oder Baugruppen, die eine Gefährdung ergeben könnten, gerechtfertigt sind, so verbietet oder beschränkt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte oder Baugruppen und unterrichtet darüber die Behörden. Ist der für die Anbringung der CE-Kennzeichnung Verantwortliche in Österreich ansässig, so ergreift die Behörde ihm gegenüber die geeigneten Maßnahmen.
  4. Absatz 4,Für Druckgeräte und Baugruppen gemäß Absatz 3,, die bereits in Betrieb genommen wurden, hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014

Gesetzesnummer

20000216

Dokumentnummer

NOR40001759