Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 426/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 336/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Schutzklauselverfahren
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von CE-gekennzeichneten Druckgeräten oder Baugruppen auf Grund der Bestimmungen der §§ 11 Abs. 4 oder 12 Abs. 3 verboten oder beschränkt, so unterrichtet er darüber unverzüglich die Europäische Kommission unter Angabe jener Gründe, die für das Verbot oder die Beschränkung maßgeblich waren sowie die Gründe der Abweichung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2.Hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von CE-gekennzeichneten Druckgeräten oder Baugruppen auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 11, Absatz 4, oder 12 Absatz 3, verboten oder beschränkt, so unterrichtet er darüber unverzüglich die Europäische Kommission unter Angabe jener Gründe, die für das Verbot oder die Beschränkung maßgeblich waren sowie die Gründe der Abweichung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2,
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft informiert die Behörden über den Verlauf und die Ergebnisse des Schutzklauselverfahrens.
(3)Absatz 3,Teilt die Europäische Kommission dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit, dass von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffene Maßnahmen für bestimmte mit der CE-Kennzeichnung versehene Druckgeräte oder Baugruppen, die eine Gefährdung ergeben könnten, gerechtfertigt sind, so verbietet oder beschränkt der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte oder Baugruppen und unterrichtet darüber die Behörden. Ist der für die Anbringung der CE-Kennzeichnung Verantwortliche in Österreich ansässig, so ergreift die Behörde ihm gegenüber die geeigneten Maßnahmen.
(4)Absatz 4,Für Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 3, die bereits in Betrieb genommen wurden, hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.Für Druckgeräte und Baugruppen gemäß Absatz 3,, die bereits in Betrieb genommen wurden, hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
NOR40166483