Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 426/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Konformitätsbewertung für Druckgeräte
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Hersteller von Druckgeräten muss jedes Gerät vor dem Inverkehrbringen nach Maßgabe dieses Paragraphen einem der in Anhang III beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen.Der Hersteller von Druckgeräten muss jedes Gerät vor dem Inverkehrbringen nach Maßgabe dieses Paragraphen einem der in Anhang römisch drei beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen.
(2)Absatz 2,Die im Hinblick auf die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Druckgerät anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren richten sich nach der Kategorie, in die das Gerät gemäß § 14 eingestuft ist.Die im Hinblick auf die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Druckgerät anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren richten sich nach der Kategorie, in die das Gerät gemäß Paragraph 14, eingestuft ist.
(3)Absatz 3,Auf die verschiedenen Kategorien sind die folgenden Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden:
Kategorie IKategorie römisch eins
Modul A;
Kategorie IIKategorie römisch zwei
Modul A1
Modul D1
Modul E1;
Kategorie IIIKategorie römisch drei
Module B1 + D
Module B1 + F
Module B + E
Module B + C1
Modul H;
Kategorie IVKategorie römisch vier
Module B + D
Module B + F
Modul G
Modul H1.
(4)Absatz 4,Die Druckgeräte sind einem vom Hersteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Kategorie, zu der sie gehören, zu unterziehen. Der Hersteller kann sich auch für ein Verfahren entscheiden, das für eine höhere Kategorie vorgesehen ist, sofern es eine solche gibt.
(5)Absatz 5,Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren für unter die Kategorien III und IV fallende Druckgeräte nach § 6 Z 1 lit. a, Z 1 lit. b erster Gedankenstrich und Z 2 entnimmt die benannte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte, um die Abnahme nach Anhang I Z 3.2.2 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm. Die benannte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit der folgenden Besuche wird von der benannten Stelle nach den Kriterien des Anhanges III, Z 4.4 der entsprechenden Module festgelegt.Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren für unter die Kategorien römisch drei und römisch vier fallende Druckgeräte nach Paragraph 6, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer eins, Litera b, erster Gedankenstrich und Ziffer 2, entnimmt die benannte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte, um die Abnahme nach Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 2, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm. Die benannte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit der folgenden Besuche wird von der benannten Stelle nach den Kriterien des Anhanges römisch drei, Ziffer 4 Punkt 4, der entsprechenden Module festgelegt.
(6)Absatz 6,Im Fall einer Einzelanfertigung von unter die Kategorie III fallenden Behältern und Geräten nach § 6 Z 2 im Rahmen des Modul-H-Verfahrens führt die benannte Stelle die Abnahme nach Anhang I Z 3.2.2 für jedes Stück durch oder lässt diese durchführen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm.Im Fall einer Einzelanfertigung von unter die Kategorie römisch drei fallenden Behältern und Geräten nach Paragraph 6, Ziffer 2, im Rahmen des Modul-H-Verfahrens führt die benannte Stelle die Abnahme nach Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 2, für jedes Stück durch oder lässt diese durchführen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm.
Schlagworte
Fertigungsstätte
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
NOR40001761