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§ 15 DGVO

Fassungen
29.12.2015 bis 18.07.2016 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1529.12.201518.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016
§ 1529.11.199928.12.2015 BGBl. II Nr. 426/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

18.07.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016

Abkürzung

DGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Text

Konformitätsbewertung für Druckgeräte

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Hersteller von Druckgeräten muss jedes Gerät vor dem Inverkehrbringen nach Maßgabe dieses Paragraphen einem der in Anhang römisch drei beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen.
  2. Absatz 2,Die im Hinblick auf die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Druckgerät anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren richten sich nach der Kategorie, in die das Gerät gemäß Paragraph 14, eingestuft ist.
  3. Absatz 3,Auf die verschiedenen Kategorien sind die folgenden Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Kategorie römisch eins
      Modul A;
    2. Ziffer 2
      Kategorie römisch zwei
      Modul A1
      Modul D1
      Modul E1;
    3. Ziffer 3
      Kategorie römisch drei
      Module B1 + D
      Module B1 + F
      Module B + E
      Module B + C1
      Modul H;
    4. Ziffer 4
      Kategorie römisch vier
      Module B + D
      Module B + F
      Modul G
      Modul H1.
  4. Absatz 4,Die Druckgeräte sind einem vom Hersteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Kategorie, zu der sie gehören, zu unterziehen. Der Hersteller kann sich auch für ein Verfahren entscheiden, das für eine höhere Kategorie vorgesehen ist, sofern es eine solche gibt.
  5. Absatz 5,Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren für unter die Kategorien römisch drei und römisch vier fallende Druckgeräte nach Paragraph 6, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer eins, Litera b, erster Gedankenstrich und Ziffer 2, entnimmt die benannte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte, um die Abnahme nach Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 2, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm. Die benannte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit der folgenden Besuche wird von der benannten Stelle nach den Kriterien des Anhanges römisch drei, Ziffer 4 Punkt 4, der entsprechenden Module festgelegt.
  6. Absatz 6,Im Fall einer Einzelanfertigung von unter die Kategorie römisch drei fallenden Behältern und Geräten nach Paragraph 6, Ziffer 2, im Rahmen des Modul-H-Verfahrens führt die benannte Stelle die Abnahme nach Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 2, für jedes Stück durch oder lässt diese durchführen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Schlagworte

Fertigungsstätte

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

20000216

Dokumentnummer

NOR40177723