Rechtstracker.at

§ 16 DGVO

Fassungen
29.12.2015 bis 18.07.2016 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1629.12.201518.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016
§ 1629.11.199928.12.2015 BGBl. II Nr. 426/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

18.07.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016

Abkürzung

DGVO

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Text

Konformitätsbewertung für Baugruppen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Baugruppen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, sind einer Gesamtbewertung der Konformität zu unterziehen, die Folgendes umfasst:
    1. Litera a
      Bewertung jedes Einzelnen der Druckgeräte im Sinne des Paragraph 6,, aus denen diese Baugruppe zusammengesetzt ist und die zuvor keinem getrennten Konformitätsbewertungsverfahren und keiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wurden. Das Bewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie jedes Einzelnen dieser Druckgeräte;
    2. Litera b
      die Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Baugruppe gemäß Anhang römisch eins Ziffer 2 Punkt 3, 2 Punkt 8 und 2 Punkt 9; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der betreffenden Druckgeräte durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht berücksichtigt werden;
    3. Litera c
      die Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen gemäß Anhang römisch eins
      Ziffer 2 Punkt 10 und 3 Punkt 2 Punkt 3; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der zu schützenden Druckgeräte durchzuführen.
  2. Absatz 2,Baugruppen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, zu deren Herstellung dauerhafte Verbindungen erforderlich sind, sind einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Absatz eins, zu unterziehen. Sind dauerhafte Verbindungen zur Herstellung der Baugruppe nicht erforderlich, genügt ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Kategorie römisch eins. Baugruppen dieses Absatzes sind nicht entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 23, zu kennzeichnen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

20000216

Dokumentnummer

NOR40177724