Kurztitel
Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 26.Paragraph 26,
Auf Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 2 (dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte) und W 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. II Nr. 433/1999, mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden: Auf Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 2 (dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte) und W 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,, mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende
Wachebeamte und für Kriminalbeamte ist, abgesehen vom Ergebnis
der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung, von derder gemäß Paragraph 7, durchzuführenden Auswahlprüfung, von der
Erfüllung der Erfordernisse der Z 56.1 lit. a, 56.3 und 56.4Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 56 Punkt eins, Litera a,, 56.3 und 56.4
der Anlage 1 zum BDG 1979 abhängig.
Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die
Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen vom Ergebnis der gemäß § 7Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen vom Ergebnis der gemäß Paragraph 7
durchzuführenden Auswahlprüfung, von der Erfüllung der
Erfordernisse der Z 55.1 lit. a und 55.2 der Anlage 1 zum BDGErfordernisse der Ziffer 55 Punkt eins, Litera a und 55.2 der Anlage 1 zum BDG
1979 abhängig. Hinsichtlich der für die Zulassung zum
Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe W 1 gemäß
Z 55.2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979Ziffer 55 Punkt 2, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, der Anlage 1 zum BDG 1979
erforderlichen praktischen Verwendung gilt § 5 Abs. 4.erforderlichen praktischen Verwendung gilt Paragraph 5, Absatz 4,
Schlagworte
Schlußbestimmung, Gendarmeriedienst, Sicherheitswachdienst