Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Auf Beamte, die dem Besoldungsschema Wachebeamte angehören und die an Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppen W 2 (dienstführende Wachebeamte) und W 1 teilnehmen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende Wachebeamte ist, abgesehen vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung, von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 56.1. lit. a und 56.3. der Anlage 1 zum BDG 1979 abhängig.Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende Wachebeamte ist, abgesehen vom Ergebnis der gemäß Paragraph 7, durchzuführenden Auswahlprüfung, von der Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 56 Punkt eins, Litera a und 56.3. der Anlage 1 zum BDG 1979 abhängig.
Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung, von der Erfüllung der Erfordernisse der Z 55.1. lit. a und 55.2. der Anlage 1 zum BDG 1979 abhängig. Hinsichtlich der für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe W 1 gemäß Z 55.2. Abs. 1 lit. c und Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderlichen praktischen Verwendung gilt § 5 Abs. 4.Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen vom Ergebnis der gemäß Paragraph 7, durchzuführenden Auswahlprüfung, von der Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 55 Punkt eins, Litera a und 55.2. der Anlage 1 zum BDG 1979 abhängig. Hinsichtlich der für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe W 1 gemäß Ziffer 55 Punkt 2, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderlichen praktischen Verwendung gilt Paragraph 5, Absatz 4,
(2)Absatz 2,Grundausbildungen für den Exekutivdienst oder für Wachebeamte im Bereich des Bundesministeriums für Inneres, die vor dem in Kraft treten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR40069422