Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.10.2005 bis 15.11.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2601.10.200515.11.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2006
§ 2601.12.199930.09.2005 BGBl. II Nr. 433/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

15.11.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2006

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Auf Beamte, die dem Besoldungsschema Wachebeamte angehören und die an Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppen W 2 (dienstführende Wachebeamte) und W 1 teilnehmen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende Wachebeamte ist, abgesehen vom Ergebnis der gemäß Paragraph 7, durchzuführenden Auswahlprüfung, von der Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 56 Punkt eins, Litera a und 56.3. der Anlage 1 zum BDG 1979 abhängig.
    2. Ziffer 2
      Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen vom Ergebnis der gemäß Paragraph 7, durchzuführenden Auswahlprüfung, von der Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 55 Punkt eins, Litera a und 55.2. der Anlage 1 zum BDG 1979 abhängig. Hinsichtlich der für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe W 1 gemäß Ziffer 55 Punkt 2, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderlichen praktischen Verwendung gilt Paragraph 5, Absatz 4,
  2. Absatz 2,Grundausbildungen für den Exekutivdienst oder für Wachebeamte im Bereich des Bundesministeriums für Inneres, die vor dem in Kraft treten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40069422