Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliche Ausbildungsstätten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 508/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 478/1999Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5. (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 1,004 Euro, das sind 13,82 S.Paragraph 5, (1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 1,004 Euro, das sind 13,82 S.
(2)Absatz 2,Die Beiträge sind auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Beträge unter 50 Groschen werden abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
Anmerkung
Euro-Zeichen nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte
Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.
Dokumentnummer
NOR40002379