Rechtstracker.at

Art. 7 Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung

Fassungen
Inkrafttreten nicht festgelegt — BGBl. III Nr. 1/2000 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7Inkrafttreten nicht festgelegt BGBl. III Nr. 1/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

BGBl. III Nr. 1/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens hinterlegt.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2022

Gesetzesnummer

20000287

Dokumentnummer

NOR40002527