Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beglaubigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 494/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Gegenstand der Beglaubigung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen Erledigungen in Betracht, denen ein Geschäftsstück der Behörde zu Grunde liegt, das durch Unterschrift des Genehmigenden oder auf andere Weise (§ 18 Abs. 2 AVG) genehmigt wurde.Die Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen Erledigungen in Betracht, denen ein Geschäftsstück der Behörde zu Grunde liegt, das durch Unterschrift des Genehmigenden oder auf andere Weise (Paragraph 18, Absatz 2, AVG) genehmigt wurde.
(2)Absatz 2,Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung. Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(3)Absatz 3,Eine Unterfertigung von Urkunden, für die eine besondere Art der Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, durch die Kanzlei ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40002571