Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beglaubigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 494/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Gegenstand der Beglaubigung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen Ausfertigungen in Betracht, denen eine Erledigung der Behörde zugrunde liegt, die durch Unterschrift des Genehmigenden oder auf andere Weise (§ 18 Abs. 3 AVG) genehmigt wurde.Die Beglaubigung durch die Kanzlei kommt nur bei solchen schriftlichen Ausfertigungen in Betracht, denen eine Erledigung der Behörde zugrunde liegt, die durch Unterschrift des Genehmigenden oder auf andere Weise (Paragraph 18, Absatz 3, AVG) genehmigt wurde.
(2)Absatz 2,Eine Unterfertigung von Urkunden, für die gesetzlich eine besondere Form der Unterzeichnung vorgeschrieben ist, ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Dokumentnummer
NOR40098292