Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beglaubigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 494/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Kanzlei
§ 1.Paragraph eins,
Von der in § 18 Abs. 4 AVG vorgesehenen Möglichkeit, schriftliche Ausfertigungen der Behörden durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen, kann nur bei den Behörden Gebrauch gemacht werden, für die ein geregelter, ständiger Kanzleidienst eingerichtet ist. Von der in Paragraph 18, Absatz 4, AVG vorgesehenen Möglichkeit, schriftliche Ausfertigungen der Behörden durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen, kann nur bei den Behörden Gebrauch gemacht werden, für die ein geregelter, ständiger Kanzleidienst eingerichtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014
Dokumentnummer
NOR40002570