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§ 12 KPF-V 2000

Fassungen
29.12.1999 bis 24.04.2001 — BGBl. II Nr. 496/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1212.03.200431.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 1205.06.200211.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 213/2002
§ 1225.04.200104.06.2002 § → § BGBl. II Nr. 167/2001
§ 1229.12.199924.04.2001 BGBl. II Nr. 496/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

29.12.1999BGBl. II Nr. 496/1999

Außerkrafttretensdatum

24.04.2001danach: BGBl. II Nr. 167/2001

Abkürzung

KPF-V 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

7. Abschnitt

Nachwachsende Rohstoffe

Besondere Stilllegungsvorschriften

Paragraph 12, (1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte genutzt, ist Paragraph 11, nicht anzuwenden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die betreffenden Flächen entsprechend zu pflegen und in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu halten.

  1. Absatz 2,Die Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999, zu Biogas durch Biogasanlagenbetreiber ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Biogasanlagenbetreiber und jene Erzeuger, die nachwachsende Rohstoffe zum Zwecke der Biogaserzeugung anbauen, haben die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Stilllegungsflächen zu informieren.
    2. Ziffer 2
      Die Ernte der betreffenden Stilllegungsflächen sowie die Vergällung des Erntegutes hat unter Aufsicht der AMA zu erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Jede geplante Öffnung der für die Lagerung des betreffenden Erntegutes verwendeten Silos ist drei Tage vor deren Durchführung der AMA anzuzeigen.
    4. Ziffer 4
      Der Biogasanlagenbetreiber gibt vor der ersten Verarbeitung des Erntegutes der AMA im Rahmen der Erstkontrolle den Verarbeitungskoeffizienten zur Überprüfung der verarbeiteten Mengen bekannt.
    5. Ziffer 5
      Der Biogasanlagenbetreiber hat als Endverarbeiter im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die geernteten Mengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugern und Anlieferungsdatum, ersichtlich sind.

Gesetzesnummer

20000293

Dokumentnummer

NOR40002595