Rechtstracker.at

§ 12 KPF-V 2000

Fassungen
25.04.2001 bis 04.06.2002 — BGBl. II Nr. 167/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1212.03.200431.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 1205.06.200211.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 213/2002
§ 1225.04.200104.06.2002 § → § BGBl. II Nr. 167/2001
§ 1229.12.199924.04.2001 BGBl. II Nr. 496/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

25.04.2001BGBl. II Nr. 167/2001

Außerkrafttretensdatum

04.06.2002danach: BGBl. II Nr. 213/2002

Abkürzung

KPF-V 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2001,

Text

7. Abschnitt

Nachwachsende Rohstoffe

Besondere Stilllegungsvorschriften

Paragraph 12, (1) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe im Sinne der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte genutzt, ist Paragraph 11, nicht anzuwenden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die betreffenden Flächen entsprechend zu pflegen und in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu halten.

  1. Absatz 2,Die Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999, zu Biogas durch Biogasanlagenbetreiber ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Pro Anbaufläche und Stilllegungsperiode ist nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart möglich. Untersaaten sind der AMA binnen zehn Tagen nach Aussaat zu melden. Der Anbau von Futterraps für die Erzeugung von Biogas ist ausgeschlossen.
    2. Ziffer 2
      Der Biogasanlagenbetreiber und jene Erzeuger, die nachwachsende Rohstoffe zum Zwecke der Biogaserzeugung anbauen, haben die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Stilllegungsflächen zu informieren.
    3. Ziffer 3
      Die Ernte der betreffenden Stilllegungsflächen sowie die Vergällung des Erntegutes hat unter Aufsicht der AMA zu erfolgen.
    4. Ziffer 4
      Jede geplante Öffnung der für die Lagerung des betreffenden Erntegutes verwendeten Silos ist drei Tage vor deren Durchführung der AMA anzuzeigen.
    5. Ziffer 5
      Der Biogasanlagenbetreiber hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der notwendigen Biogasanlage bei der AMA zu beantragen.
    6. Ziffer 6
      Der Biogasanlagenbetreiber gibt vor der ersten Verarbeitung des Erntegutes der AMA im Rahmen der Erstkontrolle den Verarbeitungskoeffizienten zur Überprüfung der verarbeiteten Mengen bekannt.
    7. Ziffer 7
      Der Biogasanlagenbetreiber hat als Endverarbeiter im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die geernteten Mengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugern und Anlieferungsdatum, ersichtlich sind.
    8. Ziffer 8
      Für den Biogasanlagenbetreiber gelten hinsichtlich der Hinterlegung der Ankaufs- und Verpflichtungserklärung sowie der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999,.
  2. Absatz 3,Die Verwendung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999, zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Antragsteller hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff notwendigen Anlage bei der AMA zu beantragen.
    2. Ziffer 2
      Der Erzeuger hat die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Stilllegungsflächen zu informieren.
    3. Ziffer 3
      Das Erntegut der betreffenden Stilllegungsflächen ist auf einer geeichten Waage zu verwiegen, mit einem von der AMA zugelassenen Denaturierungsmittel auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann, und vom übrigen Erntegut getrennt zu lagern. Der Wiegezettel ist am Betrieb aufzubewahren.
    4. Ziffer 4
      Der Erzeuger hat über die Verwendung des Ausgangserzeugnisses, dessen Qualität handelsüblich sein muss, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Qualität und die geernteten Mengen des Ausgangserzeugnisses, die Art der Verwendung und die Menge des verwendeten Erzeugnisses ersichtlich und nachvollziehbar sind. Die Aufzeichnungen haben monatlich zu erfolgen und sind jährlich der AMA bis zum 10. August des auf das Antragsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. Ein Probemuster von jeweils einem Kilogramm ist am Betrieb zur Verfügung zu halten.
    5. Ziffer 5
      Für den Erzeuger gelten hinsichtlich der Verpflichtungserklärung und der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999,.

Gesetzesnummer

20000293

Dokumentnummer

NOR40017853