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§ 13 KPF-V 2000

Fassungen
29.12.1999 bis 11.03.2004 — BGBl. II Nr. 496/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1312.03.200431.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 1329.12.199911.03.2004 BGBl. II Nr. 496/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

29.12.1999BGBl. II Nr. 496/1999

Außerkrafttretensdatum

11.03.2004

Abkürzung

KPF-V 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Repräsentative Erträge

Paragraph 13, Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein gemäß Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999, festgesetzter repräsentativer Ertrag nicht erreicht werden wird, hat der Antragsteller dies der AMA binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe für den voraussichtlichen Minderertrag schriftlich zu melden. Die auf den betreffenden Flächen angebauten Kulturpflanzen dürfen vor Ablauf des zehnten Tages ab Erstattung der Meldung nicht geerntet werden, damit alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können, außer es erfolgt eine vorzeitige Erntefreigabe durch die AMA.

Gesetzesnummer

20000293

Dokumentnummer

NOR40002596