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§ 11 KPF-V 2000

Fassungen
25.04.2001 bis 04.06.2002 — BGBl. II Nr. 167/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1105.06.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 1125.04.200104.06.2002 § → § BGBl. II Nr. 167/2001
§ 1129.12.199924.04.2001 BGBl. II Nr. 496/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

25.04.2001BGBl. II Nr. 167/2001

Außerkrafttretensdatum

04.06.2002

Abkürzung

KPF-V 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2001,

Text

Stilllegungsauflagen

Paragraph 11, (1) Auf einer stillgelegten Fläche ist nicht zulässig:

  1. Ziffer eins
    Begrünung mit Reinsaaten oder mit Mischungen mit einem Anteil landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1251 aus 1999, von über 50%,
  2. Ziffer 2
    Entfernung und Konservierung zu Fütterungszwecken, andere kompakte Formen der Lagerung des Aufwuchs am Feld als in losen Haufen sowie unbeschadet der Regelung in Paragraph 9, Absatz 3, jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchs bis zum 31. August des Antragsjahres,
  3. Ziffer 3
    Nutzung der stillgelegten Fläche für landwirtschaftliche oder nicht landwirtschaftliche Erwerbszwecke,
  4. Ziffer 4
    bis zum 15. Jänner des der Antragstellung folgenden Jahres jede zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeugung unbeschadet der Regelung in Paragraph 9, Absatz 3, sowie
  5. Ziffer 5
    Verwendung des Bewuchses einer stillgelegten Fläche zur Saatguterzeugung.
  1. Absatz 2,Der Antragsteller ist verpflichtet, die stillgelegte Fläche zu begrünen oder dort eine Selbstbegrünung zu ermöglichen.
  2. Absatz 3,Im Antrag auf Flächenzahlungen ist im Falle der Beantragung von Stilllegungsflächen zu erklären, dass seit Beginn des Stilllegungszeitraums gegen die Auflagen des Absatz eins und 2 nicht verstoßen wurde.
  3. Absatz 4,Gesetzliche Verpflichtungen, insbesondere naturschutzrechtliche Pflichten, die sich auf die stillgelegten Flächen beziehen, bleiben unberührt.
  4. Absatz 5,Erzeuger, die im Rahmen der in Paragraph eins, zitierten Regelungen Flächen stilllegen, haben zusätzlich zu den in Absatz eins und 2 genannten allgemeinen Stilllegungsauflagen folgende besonderen Stilllegungsauflagen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Verbot der Ausbringung von Düngemitteln, Abwässer und Abfällen wie Klärschlamm, Klärschlammkompost und Müllkompost,
    2. Ziffer 2
      Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und
    3. Ziffer 3
      Erhaltung der Stilllegungsflächen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand durch entsprechende Pflegemaßnahmen.
    In Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, kann ab dem 15. Juli von der Einhaltung der besonderen Stilllegungsauflagen abgesehen werden.

Gesetzesnummer

20000293

Dokumentnummer

NOR40017850