Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 496/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 idF BGBl. II Nr. 167/2001Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2001,
Text
Grenzen für den Stilllegungsausgleich
§ 10. (1) Im Falle der Stilllegung von Flächen über die Stilllegungsverpflichtung gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten hinaus darf die beantragte stillgelegte Fläche nicht größer sein als diejenige für Kulturpflanzen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999, für die eine Flächenzahlung im Sinne dieser Verordnung beantragt wird.Paragraph 10, (1) Im Falle der Stilllegung von Flächen über die Stilllegungsverpflichtung gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten hinaus darf die beantragte stillgelegte Fläche nicht größer sein als diejenige für Kulturpflanzen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1251 aus 1999,, für die eine Flächenzahlung im Sinne dieser Verordnung beantragt wird.
(2)Absatz 2,Flächen, die im Rahmen der Maßnahme zur Neuanlegung von Landschaftselementen des Österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) beantragt und gefördert werden und die den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen entsprechen, können auf die in § 6 Abs. 1 genannte Stilllegungsverpflichtung angerechnet werden.Flächen, die im Rahmen der Maßnahme zur Neuanlegung von Landschaftselementen des Österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) beantragt und gefördert werden und die den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen entsprechen, können auf die in Paragraph 6, Absatz eins, genannte Stilllegungsverpflichtung angerechnet werden.
Dokumentnummer
NOR40017848