Rechtstracker.at

Anl. 9

Fassungen
26.10.1999 bis 19.11.2003 — BGBl. III Nr. 6/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 9 heute08.10.2005 § → § BGBl. III Nr. 46/2010
Anl. 920.11.200307.10.2005 § → § BGBl. III Nr. 46/2010
Anl. 926.10.199919.11.2003 BGBl. III Nr. 6/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2000,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

26.10.1999BGBl. III Nr. 6/2000

Außerkrafttretensdatum

19.11.2003danach: BGBl. III Nr. 46/2010

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Anlage römisch neun

Liste B

Die in dieser Anlage aufgeführten Abfälle werden nicht von Artikel 1

Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens erfaßt, es sei denn, sie enthalten in Anlage römisch eins genannte Stoffe in solchen Mengen, daß sie eine der in Anlage römisch drei festgelegten Eigenschaften aufweisen.

B1 Metall- und metallhaltige Abfälle

B1010 Abfälle aus Metallen und Metallegierungen in metallischer

nichtdisperser Form:

  • Strichaufzählung
    Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
  • Strichaufzählung
    Eisen- und Stahlschrott
  • Strichaufzählung
    Kupferschrott
  • Strichaufzählung
    Nickelschrott
  • Strichaufzählung
    Aluminiumschrott
  • Strichaufzählung
    Zinkschrott
  • Strichaufzählung
    Zinnschrott
  • Strichaufzählung
    Wolframschrott
  • Strichaufzählung
    Molybdänschrott
  • Strichaufzählung
    Tantalschrott
  • Strichaufzählung
    Magnesiumschrott
  • Strichaufzählung
    Cobaltschrott
  • Strichaufzählung
    Bismutschrott
  • Strichaufzählung
    Titanschrott
  • Strichaufzählung
    Zirconiumschrott
  • Strichaufzählung
    Manganschrott
  • Strichaufzählung
    Germaniumschrott
  • Strichaufzählung
    Vanadiumschrott
  • Strichaufzählung
    Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
  • Strichaufzählung
    Thoriumschrott
  • Strichaufzählung
    Schrott von Seltenerdmetallen

B1020 reiner, nichtkontaminierter Metallschrott einschließlich

Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):

  • Strichaufzählung
    Antimonschrott
  • Strichaufzählung
    Berylliumschrott
  • Strichaufzählung
    Cadmiumschrott
  • Strichaufzählung
    Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
  • Strichaufzählung
    Selenschrott
  • Strichaufzählung
    Tellurschrott

B1030 Rückstände von Refraktär-Metallen (hochschmelzenden Metallen)

B1040 verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in

einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, daß sie dadurch gefährlich werden

B1050 gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion

(Shredderschrott), die keine der in Anlage römisch eins genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage römisch drei festgelegten Eigenschaften *1) aufweisen

B1060 Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form

einschließlich Pulver

B1070 disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der

in Anlage römisch eins genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage römisch drei festgelegten Eigenschaften aufweisen

B1080 Zinkaschen und -rückstände einschließlich Rückstände von

Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage römisch eins genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage römisch drei festgelegten Eigenschaften aufweisen *2)

B1090   einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle,

        ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien

B1100   beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende

        metallhaltige Abfälle:

        - Hartzinkabfälle

        - zinkhaltige Oberflächenschlacke:

          - Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90% Zn)

          - Bodenschlacke aus dem Badverzinken(> 92% Zn)

          - Zinkrückstände aus dem Druckguß (> 85% Zn)

          - Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse)

            (> 92% Zn)

          - Zinkkrätze

        - Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

        - zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte

          Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch

          Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, daß sie

          eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften

          aufweisen;

        - Abfälle von feuerfesten Auskleidungen einschließlich

          Schmelztiegel aus der Verhüttung von Kupfer

        - zur Raffination bestimmte Schlacken aus der

          Edelmetallproduktion

        - tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von

          weniger als 0,5%

B1110   elektrische und elektronische Geräte:

        - nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische

          Geräte

        - Abfälle oder Schrott *3) von elektrischen und

          elektronischen Geräten (einschließlich Leiterplatten),

          soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder

          andere in Liste A enthaltene Batterien,

          Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren,

          sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige

          Kondensatoren enthalten oder die nicht durch in Anlage I

          genannte Bestandteile (zB Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB)

          verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder

          Verunreinigungen soweit befreit wurden, daß sie keine der

          in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe

          den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A1118)

        - zur unmittelbaren Wiederverwendung *4), jedoch nicht zur

          Verwertung oder Beseitigung *5) bestimmte elektrische und

          elektronische Geräte (einschließlich Leiterplatten)

B1120   verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen der als Katalysatoren

        verwendeten Flüssigkeiten, und die folgendes enthalten:

        Übergangsmetalle, ausgenommen       Scandium     Titan

        Katalysatorabfälle (verbrauchte     Vanadium     Chrom

        Katalysatoren, gebrauchte flüssige  Mangan       Eisen

        oder sonstige Katalysatoren) der    Cobalt       Nickel

        Liste A:                            Kupfer       Zink

                                            Yttrium      Zirconium

                                            Niob         Molybdän

                                            Hafnium      Tantal

                                            Wolfram      Rhenium

        Lanthanoide (Seltenerdmetalle):     Lanthan      Cer

                                            Praseodym    Neodym

                                            Samarium     Europium

                                            Gadolinium   Terbium

                                            Dysprosium   Holmium

                                            Erbium       Thulium

                                            Ytterbium    Lutetium

B1130   gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren

B1140   feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen

        Cyaniden enthalten

B1150   Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch

        nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser,

        nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und

        Kennzeichnung

B1160 edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von

Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A1150)

B1170 edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von

photographischen Filmen

B1180 Abfälle von photographischen Filmen, die Silberhalogenide

oder Silber in metallischer Form enthalten

B1190 Photopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in

metallischer Form enthalten

B1200 granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1210 Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich

solche, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird

B1220 chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit

hohem Eisengehalt (> 20%), nach Industriespezifikation behandelt (zB DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe

B1230 Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1240 Kupferoxid-Walzzunder

B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die, Metalle oder organische Stoffe enthalten können

B2010 Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:

  • Strichaufzählung
    Abfälle von natürlichem Graphit
  • Strichaufzählung
    Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt
  • Strichaufzählung
    Glimmerabfall
  • Strichaufzählung
    Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit
  • Strichaufzählung
    Feldspatabfälle
  • Strichaufzählung
    Flußspatabfälle
  • Strichaufzählung
    feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden

B2020 Glasabfälle in nichtdisperser Form:

  • Strichaufzählung
    Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern

B2030 Keramikabfälle in nichtdisperser Form:

  • Strichaufzählung
    Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)
  • Strichaufzählung
    unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

B2040 andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen:

  • Strichaufzählung
    teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
  • Strichaufzählung
    beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
  • Strichaufzählung
    chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20%) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (zB DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
  • Strichaufzählung
    fester Schwefel
  • Strichaufzählung
    Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
  • Strichaufzählung
    Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
  • Strichaufzählung
    Carborundum (Siliciumcarbid)
  • Strichaufzählung
    Betonbruchstücke
  • Strichaufzählung
    Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

B2050 nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten

Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2060)

B2060 verbrauchte Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung,

Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4160)

B2070 Calciumfluoridschlamm

B2080 in Liste A nicht enthaltene, in der Chemischen Industrie

anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2040)

B2090 verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)

B2100 Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen

aus der Aluminiumoxidherstellung ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden

B2110 Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5)

B2120 nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder

Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4090)

B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle

oder anorganische Stoffe enthalten können

B3010 feste Kunststoffabfälle:

folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

  • Strichaufzählung
    Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf, folgende Stoffe *6):
    • Strichaufzählung
      Ethylen
    • Strichaufzählung
      Styrol
    • Strichaufzählung
      Polypropylen
    • Strichaufzählung
      Polyethylenterephthalat
    • Strichaufzählung
      Acrylnitril
    • Strichaufzählung
      Butadien
    • Strichaufzählung
      Polyacetale
    • Strichaufzählung
      Polyamide
    • Strichaufzählung
      Polybutylenterephthalat
    • Strichaufzählung
      Polycarbonate
    • Strichaufzählung
      Polyether
    • Strichaufzählung
      Polyphenylsulfide
    • Strichaufzählung
      Acrylpolymere
    • Strichaufzählung
      Alkane (C10-C13) (Weichmacher)
    • Strichaufzählung
      Polyurethane (FCKW-frei)
    • Strichaufzählung
      Polysiloxane
    • Strichaufzählung
      Polymethylmethacrylat
    • Strichaufzählung
      Polyvinylalkohol
    • Strichaufzählung
      Polyvinylbutyral
    • Strichaufzählung
      Polyvinylacetat

  • Strichaufzählung
    ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgende Stoffe:
    • Strichaufzählung
      Harnstoff-Formaldehyd-Harze
    • Strichaufzählung
      Phenol-Formaldehyd-Harze
    • Strichaufzählung
      Melamin-Formaldehyd-Harze
    • Strichaufzählung
      Epoxidharze
    • Strichaufzählung
      Alkydharze
    • Strichaufzählung
      Polyamide

  • Strichaufzählung
    folgende fluorierte Polymerabfälle *7):
    • Strichaufzählung
      Perfluorethylen/-propylen (FEP)
    • Strichaufzählung
      Perfluoralkoxyalkan (PFA)
    • Strichaufzählung
      Perfluoralkoxyalkan (MFA)
    • Strichaufzählung
      Polyvinylfluorid (PVF)
    • Strichaufzählung
      Polyvinylidenfluorid (PVDF)

B3020 Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

  • Strichaufzählung
    Abfälle und Ausschuß von Papier und Pappe:
    • Strichaufzählung
      ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe;
    • Strichaufzählung
      hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe;
    • Strichaufzählung
      hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen);
    • Strichaufzählung
      andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:
      1. Ziffer eins
        Pappe (Karton)
      2. Ziffer 2
        nicht sortierter Ausschuß.

B3030 Textilabfälle

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

  • Strichaufzählung
    Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff):
    • Strichaufzählung
      weder gekrempelt noch gekämmt
    • Strichaufzählung
      andere
  • Strichaufzählung
    Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff:
    • Strichaufzählung
      Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
    • Strichaufzählung
      andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
    • Strichaufzählung
      Abfälle von groben Tierhaaren
  • Strichaufzählung
    Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):
    • Strichaufzählung
      Garnabfälle
    • Strichaufzählung
      Reißspinnstoff
    • Strichaufzählung
      andere
  • Strichaufzählung
    Flachswerg und -abfälle
  • Strichaufzählung
    Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
  • Strichaufzählung
    Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)
  • Strichaufzählung
    Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern
  • Strichaufzählung
    Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos
  • Strichaufzählung
    Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
  • Strichaufzählung
    Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind
  • Strichaufzählung
    Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
    • Strichaufzählung
      aus synthetischen Chemiefasern
    • Strichaufzählung
      aus künstlichen Chemiefasern
  • Strichaufzählung
    Altwaren
  • Strichaufzählung
    Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus:
    • Strichaufzählung
      sortiert
    • Strichaufzählung
      unsortiert

B3040 Gummiabfälle

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

  • Strichaufzählung
    Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (zB Ebonit)
  • Strichaufzählung
    andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)

B3050 Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:

  • Strichaufzählung
    Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpreßt
  • Strichaufzählung
    Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten

B3060 Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern

nicht infektiös:

  • Strichaufzählung
    Weintrub
  • Strichaufzählung
    getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
  • Strichaufzählung
    Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
  • Strichaufzählung
    Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
  • Strichaufzählung
    Fischabfälle
  • Strichaufzählung
    Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
  • Strichaufzählung
    andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

B3070 folgende Abfälle:

  • Strichaufzählung
    menschliche Haarabfälle
  • Strichaufzählung
    Strohabfälle
  • Strichaufzählung
    bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

B3080 Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen

B3090 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder,

ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(römisch sechs)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3100)

B3100 Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine

Chrom(römisch sechs)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3090)

B3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine

Chrom(römisch sechs)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A 3110)

B3120 Abfälle von Lebensmittelfarben

B3130 Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen

Monomerethern, die keine Peroxide bilden können

B3140 Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage römisch vier Abschnitt A

festgelegtes Verfahren bestimmt sind

B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische

Bestandteile enthalten können

B4010 Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren

Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, daß sie dadurch gefährlich werden können (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4070)

B4020 Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von

Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage römisch drei festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3050)

B4030 gebrauchte Einwegphotoapparate mit nicht in Liste A

enthaltenen Batterien

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*1) Es wird darauf hingewiesen, daß selbst im Falle niedriger

anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage römisch eins genannten Stoffen spätere Prozesse einschließlich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, daß einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.

*2) Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz

der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinksachen nicht als gefährlich einzustufen.

*3) Dieser Eintrag erstreckt sich nicht auf Kraftwerkschrott. *4) Die Wiederverwendung umfaßt beispielsweise die Reparatur,

Erneuerung oder Aufrüstung, jedoch nicht größeren Zusammenbau. *5) In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren

Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfall eingestuft.

*6) Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig polymerisiert

betrachtet.

*7)- Beim Endverbraucher angefallende Abfälle gehören nicht zu

diesem Eintrag

  • Strichaufzählung
    Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein.
  • Strichaufzählung
    Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen.

Schlagworte

Hafniumschrott, Indiumschrott, Niobschrott, Rheniumschrott,
Selenabfall, Zinkrückstand, Kupferabfall, Bleibatterie,
Cadmiumbatterie, Eisenherstellung, Natriumchlorid, Kaliumchlorid,
Flockungsprozess, Säureabfall, Flachsabfall, Agroindustrie,
Lederasche, Lederschlamm, Ledermehl

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10010756

Dokumentnummer

NOR40002749