Rechtstracker.at

Anl. 9

Fassungen
ab 08.10.2005 — BGBl. III Nr. 46/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 9 heute08.10.2005 § → § BGBl. III Nr. 46/2010
Anl. 920.11.200307.10.2005 § → § BGBl. III Nr. 46/2010
Anl. 926.10.199919.11.2003 BGBl. III Nr. 6/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2010,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

08.10.2005BGBl. III Nr. 46/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Anlage römisch neun

Liste B

Die in dieser Anlage aufgeführten Abfälle werden nicht von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens erfaßt, es sei denn, sie enthalten in Anlage römisch eins genannte Stoffe in solchen Mengen, daß sie eine der in Anlage römisch drei festgelegten Eigenschaften aufweisen.

B1 Metall- und metallhaltige Abfälle

B1010

Abfälle aus Metallen und Metallegierungen in metallischer nichtdisperser Form:

  • Strichaufzählung
    Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
  • Strichaufzählung
    Eisen- und Stahlschrott
  • Strichaufzählung
    Kupferschrott
  • Strichaufzählung
    Nickelschrott
  • Strichaufzählung
    Aluminiumschrott
  • Strichaufzählung
    Zinkschrott
  • Strichaufzählung
    Zinnschrott
  • Strichaufzählung
    Wolframschrott
  • Strichaufzählung
    Molybdänschrott
  • Strichaufzählung
    Tantalschrott
  • Strichaufzählung
    Magnesiumschrott
  • Strichaufzählung
    Cobaltschrott
  • Strichaufzählung
    Bismutschrott
  • Strichaufzählung
    Titanschrott
  • Strichaufzählung
    Zirconiumschrott
  • Strichaufzählung
    Manganschrott
  • Strichaufzählung
    Germaniumschrott
  • Strichaufzählung
    Vanadiumschrott
  • Strichaufzählung
    Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott
  • Strichaufzählung
    Thoriumschrott
  • Strichaufzählung
    Schrott von Seltenerdmetallen
  • Strichaufzählung
    Chromschrott

B1020

reiner, nichtkontaminierter Metallschrott einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):

  • Strichaufzählung
    Antimonschrott
  • Strichaufzählung
    Berylliumschrott
  • Strichaufzählung
    Cadmiumschrott
  • Strichaufzählung
    Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
  • Strichaufzählung
    Selenschrott
  • Strichaufzählung
    Tellurschrott

B1030

Rückstände von Refraktär-Metallen (hochschmelzenden Metallen)

B1031

Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und ihren Legierungen (Metallpulver) in metallischer disperser Form, ausgenommen die in Liste A in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanik-Schlämme

B1040

verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, daß sie dadurch gefährlich werden

B1050

gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Shredderschrott), die keine der in Anlage römisch eins genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage römisch drei festgelegten Eigenschaften 21) aufweisen

B1060

Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschließlich Pulver

B1070

disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage römisch eins genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage römisch drei festgelegten Eigenschaften aufweisen

B1080

Zinkaschen und -rückstände einschließlich Rückstände von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage römisch eins genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, daß sie eine der in Anlage römisch drei festgelegten Eigenschaften aufweisen 22)

B1090

einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien

B1100

beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:

  • Strichaufzählung
    Hartzinkabfälle
  • Strichaufzählung
    zinkhaltige Oberflächenschlacke:
    • Strichaufzählung
      Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90% Zn)
    • Strichaufzählung
      Bodenschlacke aus dem Badverzinken(> 92% Zn)
    • Strichaufzählung
      Zinkrückstände aus dem Druckguß (> 85% Zn)
    • Strichaufzählung
      Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92% Zn)
    • Strichaufzählung
      Zinkkrätze
  • Strichaufzählung
    Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
  • Strichaufzählung
    zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage römisch drei festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen;
  • Strichaufzählung
    Abfälle von feuerfesten Auskleidungen einschließlich Schmelztiegel aus der Verhüttung von Kupfer
  • Strichaufzählung
    zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
  • Strichaufzählung
    tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5%

B1110

elektrische und elektronische Geräte:

  • Strichaufzählung
    nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische Geräte
  • Strichaufzählung
    Abfälle oder Schrott23) von elektrischen und elektronischen Geräten (einschließlich Leiterplatten), soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder andere in Liste A enthaltene Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren, sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige Kondensatoren enthalten oder die nicht durch in Anlage römisch eins genannte Bestandteile (zB Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB) verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder Verunreinigungen soweit befreit wurden, daß sie keine der in Anlage römisch drei festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A1118)
  • Strichaufzählung
    zur unmittelbaren Wiederverwendung24), jedoch nicht zur Verwertung oder Beseitigung25) bestimmte elektrische und elektronische Geräte (einschließlich Leiterplatten)

B1115

Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert und nicht in Liste A A1190 aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage römisch vier Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschließen.

B1120

verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen der als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, und die folgendes enthalten:

 

Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle

Scandium

Titan

 

(verbrauchte Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder

Vanadium

Chrom

 

sonstige Katalysatoren) der Liste A:

Mangan

Eisen

 

 

Cobalt

Nickel

 

 

Kupfer

Zink

 

 

Yttrium

Zirconium

 

 

Niob

Molybdän

 

 

Hafnium

Tantal

 

 

Wolfram

Rhenium

 

 

 

 

 

Lanthanoide (Seltenerdmetalle):

Lanthan

Cer

 

 

Praseodym

Neodym

 

 

Samarium

Europium

 

 

Gadolinium

Terbium

 

 

Dysprosium

Holmium

 

 

Erbium

Thulium

 

 

Ytterbium

Lutetium

B1130

gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren

B1140

feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten

B1150

Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung

B1160

edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A1150)

B1170

edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von photographischen Filmen

B1180

Abfälle von photographischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten

B1190

Photopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten

B1200

granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1210

Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solche, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird

B1220

chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (> 20%), nach Industriespezifikation behandelt (zB DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe

B1230

Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1240

Kupferoxid-Walzzunder

B1250

Altautos, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten

B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können

B2010

Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:

  • Strichaufzählung
    Abfälle von natürlichem Graphit
  • Strichaufzählung
    Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt
  • Strichaufzählung
    Glimmerabfall
  • Strichaufzählung
    Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit
  • Strichaufzählung
    Feldspatabfälle
  • Strichaufzählung
    Flußspatabfälle
  • Strichaufzählung
    feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden

B2020

Glasabfälle in nichtdisperser Form:

  • Strichaufzählung
    Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern

B2030

Keramikabfälle in nichtdisperser Form:

  • Strichaufzählung
    Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)
  • Strichaufzählung
    unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

B2040

andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen:

  • Strichaufzählung
    teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
  • Strichaufzählung
    beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
  • Strichaufzählung
    chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20%) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (zB DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
  • Strichaufzählung
    fester Schwefel
  • Strichaufzählung
    Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH < 9)
  • Strichaufzählung
    Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
  • Strichaufzählung
    Carborundum (Siliciumcarbid)
  • Strichaufzählung
    Betonbruchstücke
  • Strichaufzählung
    Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

B2050

nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2060)

B2060

Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage römisch eins genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage römisch drei festgelegten Eigenschaften aufweist, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4160)

B2070

Calciumfluoridschlamm

B2080

in Liste A nicht enthaltene, in der Chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A2040)

B2090

verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)

B2100

Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden

B2110

Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH < 11,5)

B2120

nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH > 2 und < 11,5 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4090)

B2130

Bituminöses teerfreiesa Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -erhaltung (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3200)

B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können

B3010

feste Kunststoffabfälle:

 

folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

  • Strichaufzählung
    Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf, folgende Stoffe26):
    • Strichaufzählung
      Ethylen
    • Strichaufzählung
      Styrol
    • Strichaufzählung
      Polypropylen
    • Strichaufzählung
      Polyethylenterephthalat
    • Strichaufzählung
      Acrylnitril
    • Strichaufzählung
      Butadien
    • Strichaufzählung
      Polyacetale
    • Strichaufzählung
      Polyamide
    • Strichaufzählung
      Polybutylenterephthalat
    • Strichaufzählung
      Polycarbonate
    • Strichaufzählung
      Polyether
    • Strichaufzählung
      Polyphenylsulfide
    • Strichaufzählung
      Acrylpolymere
    • Strichaufzählung
      Alkane (C10–C13) (Weichmacher)
    • Strichaufzählung
      Polyurethane (FCKW-frei)
    • Strichaufzählung
      Polysiloxane
    • Strichaufzählung
      Polymethylmethacrylat
    • Strichaufzählung
      Polyvinylalkohol
    • Strichaufzählung
      Polyvinylbutyral
    • Strichaufzählung
      Polyvinylacetat
  • Strichaufzählung
    ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgende Stoffe:
    • Strichaufzählung
      Harnstoff-Formaldehyd-Harze
    • Strichaufzählung
      Phenol-Formaldehyd-Harze
    • Strichaufzählung
      Melamin-Formaldehyd-Harze
    • Strichaufzählung
      Epoxidharze
    • Strichaufzählung
      Alkydharze
    • Strichaufzählung
      Polyamide
  • Strichaufzählung
    folgende fluorierte Polymerabfälle27):
    • Strichaufzählung
      Perfluorethylen/-propylen (FEP)
    1. •
      Perfluoralkoxyalkan

                            Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

                            Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

  • Strichaufzählung
    Polyvinylfluorid (PVF)
  • Strichaufzählung
    Polyvinylidenfluorid (PVDF)

B3020

Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren

              Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

  • Strichaufzählung
    Abfälle und Ausschuß von Papier und Pappe:
    • Strichaufzählung
      ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe;
    • Strichaufzählung
      hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe;
    • Strichaufzählung
      hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen);
    • Strichaufzählung
      andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf:

 

1. Pappe (Karton)

 

2. nicht sortierter Ausschuß

B3030

Textilabfälle

 

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

  • Strichaufzählung
    Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff):
    • Strichaufzählung
      weder gekrempelt noch gekämmt
    • Strichaufzählung
      andere
  • Strichaufzählung
    Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff:
    • Strichaufzählung
      Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
    • Strichaufzählung
      andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
    • Strichaufzählung
      Abfälle von groben Tierhaaren
  • Strichaufzählung
    Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):
    • Strichaufzählung
      Garnabfälle
    • Strichaufzählung
      Reißspinnstoff
    • Strichaufzählung
      andere
  • Strichaufzählung
    Flachswerg und -abfälle
  • Strichaufzählung
    Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
  • Strichaufzählung
    Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)
  • Strichaufzählung
    Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern
  • Strichaufzählung
    Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos
  • Strichaufzählung
    Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
  • Strichaufzählung
    Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind
  • Strichaufzählung
    Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
    • Strichaufzählung
      aus synthetischen Chemiefasern
    • Strichaufzählung
      aus künstlichen Chemiefasern
  • Strichaufzählung
    Altwaren
  • Strichaufzählung
    Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus:
    • Strichaufzählung
      sortiert
    • Strichaufzählung
      unsortiert

B3035

Teppichboden- und Teppichabfälle

B3040

Gummiabfälle

 

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

  • Strichaufzählung
    Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (zB Ebonit)
  • Strichaufzählung
    andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)

B3050

Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:

  • Strichaufzählung
    Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpreßt
  • Strichaufzählung
    Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten

B3060

Abfälle aus der Agro und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:

  • Strichaufzählung
    Weintrub
  • Strichaufzählung
    getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
  • Strichaufzählung
    Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
  • Strichaufzählung
    Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
  • Strichaufzählung
    Fischabfälle
  • Strichaufzählung
    Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
  • Strichaufzählung
    andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

B3065

Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröle), sofern sie keine der in Anlage römisch drei festgelegten Eigenschaften aufweisen

B3070

folgende Abfälle:

  • Strichaufzählung
    menschliche Haarabfälle
  • Strichaufzählung
    Strohabfälle
  • Strichaufzählung
    bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

B3080

Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen

B3090

Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(römisch sechs)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3100)

B3100

Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(römisch sechs)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3090)

B3110

Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(römisch sechs)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A 3110)

B3120

Abfälle von Lebensmittelfarben

B3130

Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können

B3140

Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage römisch vier Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind

B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

B4010

Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchenMengen enthalten, daß sie dadurch gefährlich werden können (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A4070)

B4020

Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, daß sie eine der in Anlage römisch drei festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A A3050)

B4030

gebrauchte Einwegphotoapparate mit nicht in Liste A enthaltenen Batterien

____________________

21) Es wird darauf hingewiesen, daß selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage römisch eins genannten Stoffen spätere Prozesse einschließlich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, daß einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.

22) Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinksachen nicht als gefährlich einzustufen.

23) Dieser Eintrag erstreckt sich nicht auf Kraftwerkschrott.

24) Die Wiederverwendung umfaßt beispielsweise die Reparatur, Erneuerung oder Aufrüstung, jedoch nicht größeren Zusammenbau.

25) In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfall eingestuft.

26) Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig polymerisiert betrachtet.

27) – Beim Endverbraucher angefallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag

– Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein.

– Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen.

a Die Konzentration von Benzo[a]pyren soll nicht höher als 50 mg/kg sein.

Schlagworte

Hafniumschrott, Indiumschrott, Niobschrott, Rheniumschrott, Selenabfall, Zinkrückstand, Kupferabfall, Bleibatterie, Cadmiumbatterie,Eisenherstellung, Natriumchlorid, Kaliumchlorid, Flockungsprozess, Säureabfall, Flachsabfall, Agroindustrie, Lederasche, Lederschlamm, Ledermehl

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023

Gesetzesnummer

10010756

Dokumentnummer

NOR40119090