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Art. 8

Fassungen
01.11.1998 bis 30.06.2006 — BGBl. III Nr. 13/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 heute01.01.2009 § → § BGBl. III Nr. 43/2009
Art. 801.07.200631.12.2008 § → § BGBl. III Nr. 19/2007
Art. 801.11.199830.06.2006 BGBl. III Nr. 13/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.11.1998BGBl. III Nr. 13/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006danach: BGBl. III Nr. 19/2007

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2007,, Artikel 104,

Fußnote 12.

Text

Kapitel römisch zwei

Die Präsidialämter des Gerichtshofs

Artikel 8
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs

sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen

  1. Absatz eins,Das Plenum wählt seinen Präsidenten, seine beiden Vizepräsidenten und die Sektionspräsidenten für eine Amtszeit von drei Jahren, die sich jedoch nicht über ihre Amtszeit als Richter hinaus erstrecken kann. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Absatz 2,Ebenso wählt jede Sektion für eine Amtszeit von drei Jahren einen Vizepräsidenten, der den Sektionspräsidenten im Verhinderungsfall ersetzt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die Präsidenten und die Vizepräsidenten führen ihre Geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter.
  4. Absatz 4,Scheidet ein Präsident oder Vizepräsident aus dem Gerichtshof aus oder tritt er vor Ablauf der normalen Amtszeit von seinem Amt zurück, so wählt je nach Fall das Plenum oder die betroffene Sektion für den Rest der laufenden Amtszeit einen Nachfolger.
  5. Absatz 5,Die in diesem Artikel Vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Richter die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter [englischer Text]/der anwesenden und abstimmenden Richter [französischer Text], so findet zwischen den beiden Richtern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird dem nach Artikel 5 rangälteren Richter der Vorzug gegeben.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009

Gesetzesnummer

20000334

Dokumentnummer

NOR40003016