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Art. 8

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. III Nr. 43/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 heute01.01.2009 § → § BGBl. III Nr. 43/2009
Art. 801.07.200631.12.2008 § → § BGBl. III Nr. 19/2007
Art. 801.11.199830.06.2006 BGBl. III Nr. 13/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2009,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. III Nr. 43/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Kapitel römisch zwei
Präsidialämter des Gerichtshofs und Rolle des Präsidiums

Artikel 8

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie der Präsidenten undVizepräsidenten der Sektionen

  1. Absatz eins,Das Plenum wählt seinen Präsidenten, seine beiden Vizepräsidenten und die Sektionspräsidenten für eine Amtszeit von drei Jahren, die sich jedoch nicht über ihre Amtszeit als Richter hinaus erstrecken kann.
  2. Absatz 2,Ebenso wählt jede Sektion für eine Amtszeit von drei Jahren einen Vizepräsidenten, der den Sektionspräsidenten im Verhinderungsfall ersetzt.
  3. Absatz 3,Ein nach Absatz 1 oder 2 gewählter Richter kann in ein gleichrangiges Amt nur einmal wiedergewählt werden. Diese Begrenzung der Zahl der Amtszeiten steht der einmaligen Wiederwahl eines Richters, der am Tag des Inkrafttretens5 dieser Änderung des Artikels 8 ein in den Absätzen 1 und 2 beschriebenes Amt innehat, in ein gleichrangiges Amt nicht entgegen.
  4. Absatz 4,Die Präsidenten und die Vizepräsidenten führen ihre Geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter.
  5. Absatz 5,Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter, so finden ein oder mehrere weitere Wahlgänge statt, bis ein Kandidat die absolute Mehrheit erreicht hat. Nach jedem Wahlgang scheidet der Bewerber aus, der die wenigsten Stimmen erhalten hat. Erhalten mehrere Bewerber die wenigsten Stimmen, so scheidet nur der nach Artikel 5 rangjüngste Bewerber aus. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Bewerbern im letzten Wahlgang wird dem nach Artikel 5 rangälteren Richter der Vorzug gegeben.

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5 1. Dezember 2005

Im RIS seit

12.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2012

Gesetzesnummer

20000334

Dokumentnummer

NOR40107681