Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2000,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2007,, Artikel 104,
Fußnote 12.
Text
Artikel 30
Interessengemeinschaft
(1)Absatz eins,Haben mehrere klagende oder beklagte Vertragsparteien ein gemeinsames Interesse, so kann sie der Präsident des Gerichtshofs auffordern, sich untereinander über die Benennung eines einzigen gewählten Richters oder Richters ad hoc nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt der Präsident den von Amts wegen zum Kammermitglied berufenen Richter aus der Zahl der vorgeschlagenen Personen durch das Los.
(2)Absatz 2,Besteht Streit über das Vorliegen einer Interessengemeinschaft, so entscheidet das Plenum.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2009
Dokumentnummer
NOR40003038