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Art. 30

Fassungen
01.07.2006 bis 31.12.2008 — BGBl. III Nr. 19/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 30 heute01.01.2009 § → § BGBl. III Nr. 43/2009
Art. 3001.07.200631.12.2008 § → § BGBl. III Nr. 19/2007
Art. 3001.11.199830.06.2006 BGBl. III Nr. 13/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. III Nr. 19/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. III Nr. 43/2009

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2007,, Artikel 104, Fußnote

12.

Text

Artikel 30

Interessengemeinschaft

  1. Absatz eins,Haben zwei oder mehr beschwerdeführende oder beschwerdegegnerische Vertragsparteien ein gemeinsames Interesse, so kann der Kammerpräsident sie auffordern, sich untereinander über die Benennung nur eines der für sie gewählten Richter als Richter der Interessengemeinschaft zu verständigen; dieser wird von Amts wegen zum Kammermitglied berufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt der Präsident den Richter der Interessengemeinschaft aus der Zahl der von diesen Parteien vorgeschlagenen Richter durch das Los.
  2. Absatz 2,Der Kammerpräsident kann beschließen, die betroffenen Vertragsparteien zu einer Benennung nach Absatz 1 erst dann aufzufordern, wenn die Beschwerde den beschwerdegegnerischen Vertragsparteien nach Artikel 54 Absatz 2 zur Kenntnis gebracht worden ist.
  3. Absatz 3,Besteht Streit über das Vorliegen einer Interessengemeinschaft oder über eine damit zusammenhängende Frage, so entscheidet die Kammer, nötigenfalls nach Einholung schriftlicher Stellungnahmen der betroffenen Vertragsparteien.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009

Gesetzesnummer

20000334

Dokumentnummer

NOR40086519