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Art. 102

Fassungen
01.11.1998 bis 30.06.2006 — BGBl. III Nr. 13/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 102 heute01.01.2009 § → § BGBl. III Nr. 43/2009
Art. 10201.07.200631.12.2008 § → § BGBl. III Nr. 19/2007
Art. 10201.11.199830.06.2006 BGBl. III Nr. 13/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 102

Inkrafttretensdatum

01.11.1998BGBl. III Nr. 13/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006danach: BGBl. III Nr. 19/2007

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2007,, Artikel 104,

Fußnote 12.

Text

Artikel 102

Antrag auf Auslegung des Urteils oder auf Wiederaufnahme des, Verfahrens

  1. Absatz eins,Anträge einer Partei auf Auslegung eines Urteils oder auf Wiederaufnahme eines Verfahrens des früheren Gerichtshofs werden vom Präsidenten des Gerichtshofs je nach Fall nach Artikel 51 oder 52 einer Sektion zugewiesen.
  2. Absatz 2,Ungeachtet der Artikel 79 Absatz 3 und 80 Absatz 3 bildet der Präsident der betroffenen Sektion für die Behandlung des Antrags eine neue Kammer.
  3. Absatz 3,Dieser Kammer gehören von Amts wegen folgende Mitglieder an:
    1. Litera a
      der Sektionspräsident
    sowie, unabhängig davon, ob sie der betroffenen Sektion angehören,
    1. Litera b
      der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter oder, wenn dieser verhindert ist, ein Richter, der nach Artikel 29 benannt wird;
    2. Litera c
      die Mitglieder des Gerichtshofs, die der ursprünglichen Kammer des früheren Gerichtshofs, die das Urteil gefällt hat, angehört haben.
  4. Absatz 4,a) Der Sektionspräsident bestimmt die übrigen Mitglieder der Kammer aus dem Kreis der Mitglieder der betroffenen Sektion durch das Los.

b) Die Mitglieder der Sektion, die nicht auf diese Weise bestimmt wurden, tagen als Ersatzrichter.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009

Gesetzesnummer

20000334

Dokumentnummer

NOR40003110