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Art. 102

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. III Nr. 43/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 102 heute01.01.2009 § → § BGBl. III Nr. 43/2009
Art. 10201.07.200631.12.2008 § → § BGBl. III Nr. 19/2007
Art. 10201.11.199830.06.2006 BGBl. III Nr. 13/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2009,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 102

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. III Nr. 43/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 102

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

  1. Absatz eins,Anträge einer Partei auf Wiederaufnahme eines Verfahrens des früheren Gerichtshofs werden vom Präsidenten des Gerichtshofs je nach Fall nach Artikel 51 oder 52 einer Sektion zugewiesen.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Artikels 80 Absatz 3 bildet der Präsident der betroffenen Sektion für die Behandlung des Antrags eine neue Kammer.
  3. Absatz 3,Dieser Kammer gehören von Amts wegen folgende Mitglieder an:
    1. Litera a
      der Sektionspräsident
      sowie, unabhängig davon, ob sie der betroffenen Sektion angehören,
    2. Litera b
      der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter oder, wenn dieser verhindert ist, ein Richter, der nach Artikel 29 benannt wird;
    3. Litera c
      die Mitglieder des Gerichtshofs, die der ursprünglichen Kammer des früheren Gerichtshofs, die das Urteil gefällt hat, angehört haben.
  4. Absatz 4,
    1. Litera a
      Der Sektionspräsident bestimmt die übrigen Mitglieder der Kammer aus dem Kreis der Mitglieder der betroffenen Sektion durch das Los.
    2. Litera b
      Die Mitglieder der Sektion, die nicht auf diese Weise bestimmt wurden, tagen als Ersatzrichter.

Im RIS seit

12.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2012

Gesetzesnummer

20000334

Dokumentnummer

NOR40108059