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§ 3 B-SVP-VO

Fassungen
19.01.2000 bis 31.07.2024 — BGBl. II Nr. 14/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.08.2024 § → § BGBl. II Nr. 214/2024
§ 319.01.200031.07.2024 BGBl. II Nr. 14/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.01.2000BGBl. II Nr. 14/2000

Außerkrafttretensdatum

31.07.2024danach: BGBl. II Nr. 214/2024

Abkürzung

B-SVP-VO

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Auswahl und Qualifikation

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der Verwendungsbereiche (zB handwerkliche Verwendung und Allgemeine Verwaltung) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.
  2. Absatz 2,Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes (Arbeitnehmerschutzes) im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten umfassen.
  3. Absatz 3,Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Absatz 2, absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.
  4. Absatz 4,Absatz 3, gilt auch für Personalvertreter, die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, B-BSG die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

20000346

Dokumentnummer

NOR40003201