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§ 3 B-SVP-VO

Fassungen
ab 01.08.2024 — BGBl. II Nr. 214/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.08.2024 § → § BGBl. II Nr. 214/2024
§ 319.01.200031.07.2024 BGBl. II Nr. 14/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2024BGBl. II Nr. 214/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-SVP-VO

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Auswahl und Qualifikation

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der Verwendungsbereiche (zB handwerkliche Verwendung und Allgemeine Verwaltung) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.
  2. Absatz 2,Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes (Arbeitnehmerschutzes) im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten umfassen.
  3. Absatz 2 a,Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (Paragraph 73, Absatz 2, B-BSG in Verbindung mit Paragraph 74, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (Paragraph 76, Absatz 3, B-BSG) erfolgreich absolviert hat.
  4. Absatz 3,Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Absatz 2, absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.
  5. Absatz 4,Absatz 3, gilt auch für Personalvertreter, die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, B-BSG die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.

Im RIS seit

01.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

20000346

Dokumentnummer

NOR40264578