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§ 47a

Fassungen
01.10.1975 bis 08.01.2002 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47a09.01.200231.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004
§ 47a01.10.197508.01.2002 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47 a

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

08.01.2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch zwölf A. Explosionsgefahr.

Begriffsbestimmung.

Paragraph 47 A, (1) Als explosionsgefährdete Betriebsbereiche gelten die unter Ziffer eins, angeführten Anlagen und Orte unter Einschluß der unter

Ziffer 2, angegebenen Räume, und zwar:

  1. Ziffer eins
    Bohrungen, Förderbohrlöcher (Fördersonden), Gasabscheider,
Erdölbehälter, Erdgasbehälter, Verladestationen für Erdöl und Erdgas sowie andere Anlagen und Orte, wo sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen Gase, Dämpfe oder Stäube, die untereinander oder mit Luft explosionsfähige Gemische bilden, in gefahrdrohender Menge ansammeln können;
  1. Ziffer 2
    ein Raum um die in Ziffer eins, genannten Anlagen und Orte, und zwar:
    1. Litera a
      um jede Bohrung und die Austrittsstelle der Spülung ins Freie bis zu einer Entfernung von mindestens 15 m;
    2. Litera b
      um jedes Förderbohrloch (Fördersonde) bis zu einer Entfernung von mindestens 7,5 m;
    3. Litera c
      um jede Verladestation für Erdöl oder Erdgas bis zu einer Entfernung von mindestens 15 m;
    4. Litera d
      um jeden oberirdischen ortsfesten Behälter zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
      1. Ziffer eins
        für Mengen von weniger als 30 m3 bis zu einer Entfernung von mindestens 7,5 m,
      2. Ziffer 2
        für Mengen von 30 bis 200 m3 bis zu einer Entfernung von mindestens 10 m,
      3. Ziffer 3
        für Mengen von mehr als 200 bis 1000 m3 bis zu einer Entfernung von mindestens 20 m,
      4. Ziffer 4
        für Mengen von mehr als 1000 m3 bis zu einer Entfernung von mindestens 30 m;
    5. Litera e
      um jeden Erdgasbehälter oder Gasabscheider bis zu einer Entfernung von mindestens 15 m;
    6. Litera f
      um andere Anlagen und Orte bis zu einer Entfernung von mindestens 7,5 m.

  1. Absatz 2,Die Berghauptmannschaft kann im Einzelfalle, wenn besondere Vorsicht geboten ist, die in Absatz eins, Ziffer 2, angegebenen Entfernungen erhöhen oder, wenn besonders günstige Umstände vorliegen, die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera e und f angeführten Entfernungen bis auf ein Drittel herabsetzen und Räume neben explosionsgefährdeten Anlagen und Orten vom explosionsgefährdeten Betriebsbereich ausnehmen.

  1. Absatz 3,Explosionsgefährdete Betriebsbereiche sind deutlich kenntlich zu machen und in die Pläne (Paragraph 3, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,) einzutragen.

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003594