Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Text
XI. Heizung.römisch elf. Heizung.
§ 46. Bohrtürme und die mit ihnen unmittelbar verbundenen Gebäude dürfen nur durch Fernheizung geheizt werden. Es müssen solche Heizgeräte gewählt werden, die sich nicht auf mehr als 200 Grad C erwärmen. Andere Heizanlagen dürfen nur mit Bewilligung des Revierbergamtes verwendet werden. Paragraph 46, Bohrtürme und die mit ihnen unmittelbar verbundenen Gebäude dürfen nur durch Fernheizung geheizt werden. Es müssen solche Heizgeräte gewählt werden, die sich nicht auf mehr als 200 Grad C erwärmen. Andere Heizanlagen dürfen nur mit Bewilligung des Revierbergamtes verwendet werden.
Anmerkung
Grade nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des
BGBl. verwiesen.
Dokumentnummer
NOR40003593