Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47aParagraph 47 a
Text
XII A. Explosionsgefahr.römisch zwölf A. Explosionsgefahr.
Begriffsbestimmung.
§ 47A. (1) Als explosionsgefährdete Betriebsbereiche gelten die unter Z. 1 angeführten Anlagen und Orte unter Einschluß der unter Paragraph 47 A, (1) Als explosionsgefährdete Betriebsbereiche gelten die unter Ziffer eins, angeführten Anlagen und Orte unter Einschluß der unter
Z. 2 angegebenen Räume, und zwar:Ziffer 2, angegebenen Räume, und zwar:
Bohrungen, Förderbohrlöcher (Fördersonden), Gasabscheider,
Erdölbehälter, Erdgasbehälter, Verladestationen für Erdöl und Erdgas sowie andere Anlagen und Orte, wo sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen Gase, Dämpfe oder Stäube, die untereinander oder mit Luft explosionsfähige Gemische bilden, in gefahrdrohender Menge ansammeln können;
ein Raum um die in Z. 1 genannten Anlagen und Orte, und zwar:ein Raum um die in Ziffer eins, genannten Anlagen und Orte, und zwar:
um jede Bohrung und die Austrittsstelle der Spülung ins Freie bis zu einer Entfernung von mindestens 15 m;
um jedes Förderbohrloch (Fördersonde) bis zu einer Entfernung von mindestens 7,5 m;
um jede Verladestation für Erdöl oder Erdgas bis zu einer Entfernung von mindestens 15 m;
um jeden oberirdischen ortsfesten Behälter zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
für Mengen von weniger als 30 m3 bis zu einer Entfernung von mindestens 7,5 m,
für Mengen von 30 bis 200 m3 bis zu einer Entfernung von mindestens 10 m,
für Mengen von mehr als 200 bis 1000 m3 bis zu einer Entfernung von mindestens 20 m,
für Mengen von mehr als 1000 m3 bis zu einer Entfernung von mindestens 30 m;
um jeden Erdgasbehälter oder Gasabscheider bis zu einer Entfernung von mindestens 15 m;
um andere Anlagen und Orte bis zu einer Entfernung von mindestens 7,5 m.
(2)Absatz 2,Die Berghauptmannschaft kann im Einzelfalle, wenn besondere Vorsicht geboten ist, die in Abs. 1 Z. 2 angegebenen Entfernungen erhöhen oder, wenn besonders günstige Umstände vorliegen, die in Abs. 1 Z. 2 lit. e und f angeführten Entfernungen bis auf ein Drittel herabsetzen und Räume neben explosionsgefährdeten Anlagen und Orten vom explosionsgefährdeten Betriebsbereich ausnehmen.Die Berghauptmannschaft kann im Einzelfalle, wenn besondere Vorsicht geboten ist, die in Absatz eins, Ziffer 2, angegebenen Entfernungen erhöhen oder, wenn besonders günstige Umstände vorliegen, die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera e und f angeführten Entfernungen bis auf ein Drittel herabsetzen und Räume neben explosionsgefährdeten Anlagen und Orten vom explosionsgefährdeten Betriebsbereich ausnehmen.
(3)Absatz 3,Explosionsgefährdete Betriebsbereiche sind deutlich kenntlich zu machen und in die Pläne (§ 3 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959) einzutragen.Explosionsgefährdete Betriebsbereiche sind deutlich kenntlich zu machen und in die Pläne (Paragraph 3, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,) einzutragen.
Dokumentnummer
NOR40003594